Wer eine geförderte Wohnung in Anspruch nehmen möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Als erstes wird ein Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigt. Dieser ist im Volksmund auch als B- oder §5-Schein bekannt. Mit diesem Schriftstück kann eine durch staatliche Mittel geförderte Wohnung bezogen werden. Dies ist in §5 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) geregelt. Ein Wohnberechtigungsschein für eine geförderte Wohnung wird dann vom Wohnungsamt ausgestellt, wenn das Jahreseinkommen einer Person die Grenze von 12.000 Euro (Einpersonenhaushalt) nicht übersteigt.
In den einzelnen Bundesländern können diese Grenzen variieren. Zum Beispiel in Berlin und Brandenburg erhöht sich das Jahreseinkommen um 40 Prozent. Andererseits können Wohnungssuchende, ohne Anrecht auf einen Wohnberechtigungsscheins, beim Wohnungsamt eine Freistellung beantragen. Damit soll erreicht werden, dass eine sozial stabile Struktur auch in Stadtteilen mit vielen Bezugsberechtigten von Sozialleistungen bestehen kann. Bei Bewilligung wird die geförderte Wohnung von der öffentlichen Bindung freigestellt. Jedoch muss der Mieter monatliche Ausgleichszahlung entrichten, die dem Mietpreis aufgeschlagen werden. Der Aufschlag bemisst sich aus dem Einkommen des Mieters sowie nach dem jeweils geltenden Mietspiegel.













