Die GBW AG ist als Aktiengesellschaft im Sinne von § 3 Abs.2 Aktiengesetz zur Abgabe einer Entsprechenserklärung nach § 161 Aktiengesetz nicht verpflichtet. Durch die Aufstellung eigener unternehmensspezifischen Corporate Governance-Grundsätze, die weitgehend auf den Bestimmungen des Deutschen Corporate Governance Kodex basieren, wollen Aufsichtsrat und Vorstand dazu beitragen, die Unternehmensverfassung und Unternehmensführung transparenter zu machen, Aktionärsinteressen in gebotener Weise zu berücksichtigen sowie die Unabhängigkeit von Aufsichtsräten und Abschlussprüfer zu gewährleisten. Aufsichtsrat und Vorstand der GBWAG identifizieren sich im Rahmen einer freiwilligen Selbstverpflichtung mit den eigenen Corporate Governance-Grundsätzen der GBWAG und fördern deren Umsetzung.
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