Satzung

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Das Aktienrecht schreibt für Aktiengesellschaften eine Satzung vor. Nachfolgend informieren wir Sie über den aktuellen Stand der Satzung der GBW AG.

Satzung der GBW AG vom 04.05.2007I, zuletzt geändert am 29.04.2010 II III IV


I.Allgemeine Bestimmungen

§1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Gesellschaft führt die Firma GBW AG.

(2) Sie hat ihren Sitz in München.

(3) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

§2 Gegenstand des Unternehmens

(1) 1Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung, Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung von Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen. 2Die Gesellschaft kann außerdem alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen, Grundstücke erwerben, belasten und veräußern sowie Erbbaurechte erwerben und ausgeben. 3Sie kann weiterhin Gewerbe- und Verwaltungsbauten sowie öffentliche, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen erstellen.

(2) 1Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. 2Hierzu gehört auch die Errichtung von Zweigniederlassungen sowie der Erwerb und die Errichtung von anderen Unternehmen sowie die Beteiligung an solchen im In- und Ausland. 3Sie kann solche Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. 4Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern.

§3 Bekanntmachungen

1Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, soweit nicht anders vorgesehen, im elektronischen Bundesanzeiger. 2Soweit das Gesetz vorsieht, dass Aktionären Erklärungen oder Informationen zugänglich gemacht werden, ohne hierfür eine bestimmte Form verbindlich vorzugeben, genügt das Einstellen auf der Internetseite der Gesellschaft.

 

II. Grundkapital und Aktien

§4 Grundkapital und Aktien

(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 54.600.000,-- (in Worten: EUR vierundfünfzig Millionen sechshunderttausend) und ist eingeteilt in 54.600.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien.

(2) 1Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist  ausgeschlossen. 2Die Gesellschaft ist berechtigt, Urkunden über einzelne Aktien (Einzelurkunden) oder über mehrere Aktien (Sammelurkunden) auszustellen. 3Der Anspruch des Aktionärs auf Ausgabe von Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen ist ebenfalls ausgeschlossen.

(3) Die Form von Aktienurkunden, von Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen sowie von Schuldverschreibungen und Zins- und Erneuerungsscheinen setzt der Vorstand fest.

(4) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 AktG geregelt werden.

(5) 1Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 03. Mai 2012 einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu 3.900.000,-- Euro gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 3.900.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I).

2Die neuen Aktien aus einer Barkapitalerhöhung sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG) anzubieten.

3Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

4Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage auszuschließen, wenn der Ausgabekurs der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an einer Börse im Inland gehandelten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten.

5Auf diese Begrenzung ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt.

6Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an anderen Unternehmen oder Vermögensgegenständen anderer Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft auszuschließen.

7Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital I festzulegen.

 

III. Verfassung und Verwaltung der Gesellschaft


§5 Organe

Organe der Gesellschaft sind

der Vorstand
der Aufsichtsrat
die Hauptversammlung.

A. Der Vorstand

§ 6 Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Vorstands

(1) 1Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. 2Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der Mitglieder des Vorstands.

(2) 1Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern und der Widerruf der Bestellung erfolgen durch den Aufsichtsrat. 2Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) 1Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder des Vorstands gefasst, soweit das Gesetz nicht zwingend Einstimmigkeit vorsieht. 2Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Der Aufsichtsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand, in der insbesondere die Geschäfte festgelegt werden, zu deren Vornahme der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.

§7 Geschäftsführung und Vertretung


(1) 1Der Vorstand leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung. 2Er hat die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand zu führen.

(2) 1Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. 2Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. 3Der Aufsichtsrat kann auch in diesem Fall bestimmen, dass Vorstandsmitglieder einzelvertretungsberechtigt sind.

(3) Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder und zu gesetzlicher Vertretung in Gemeinschaft mit einem Vorstandsmitglied berechtigte Prokuristen von dem Verbot der Mehrfachvertretung gemäß § 181 2. Alt. BGB befreien; § 112 AktG bleibt unberührt.

B. Der Aufsichtsrat

§8 Zusammensetzung und Amtsdauer

(1) 1Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. 2Die Wahl durch die Hauptversammlung soll im Wege der Einzelwahl erfolgen, wobei über die Wahl mehrerer oder aller von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder in einem Abstimmungsvorgang abgestimmt werden kann.

(2) 1Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder und gegebenenfalls deren Ersatzmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. 2Die Hauptversammlung kann bei der Wahl einen kürzeren Zeitraum beschließen.

(3) Die Wahl eines Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Mitgliedes erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers nicht abweichend bestimmt.

(4) 1Mit der Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds kann gleichzeitig ein Ersatzmitglied bestellt werden, das in den Aufsichtsrat nachrückt, wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, ohne dass ein Nachfolger bestellt ist. 2Das Amt eines in den Aufsichtsrat nachrückenden Aufsichtsratsmitglieds der Aktionäre erlischt, sobald ein Nachfolger für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied bestellt ist, spätestens mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.

(5) 1Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen auch ohne wichtigen Grund niederlegen. 2Der Vorsitzende des Aufsichtsrats – oder im Falle einer Amtsniederlegung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats sein Stellvertreter – kann einer Verkürzung der vorgenannten Niederlegungsfrist oder einem Verzicht auf die Wahrung der Niederlegungsfrist zustimmen. 3Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

§9 Vorsitzender und Stellvertreter

(1) 1Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter; es kann ein weiterer Stellvertreter gewählt werden. 2Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, wenn dieser verhindert ist; Entsprechendes gilt für den weiteren Stellvertreter im Falle der Verhinderung des Stellvertreters.

(2) Die Wahl erfolgt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner bestellt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung für die jeweilige Amtsdauer der gewählten Aufsichtsratsmitglieder oder einen kürzeren, vom Aufsichtsrat bestimmten Zeitraum.

(3) Scheidet der Vorsitzende oder ein Stellvertreter vorzeitig oder nach Ablauf seiner Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat jeweils unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.

§10 Willenserklärungen, Änderung Satzungsfassung

(1) Willenserklärungen des Aufsichtsrats sind im Namen des Aufsichtsrats von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, abzugeben bzw. entgegenzunehmen.

(2) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur die Fassung betreffen.

§11 Sitzungen des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat soll in der Regel eine Sitzung im Kalendervierteljahr, er muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten.

(2) 1Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Fall seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter bzw., sofern auch der Stellvertreter verhindert ist, durch den weiteren Stellvertreter mit einer Frist von mindestens 14 Tagen in Textform (schriftlich, per Telefax oder per E-Mail) einberufen. 2Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. 3In dringenden Fällen kann der Vorsitzende diese Frist angemessen abkürzen und mündlich oder fernmündlich einberufen.

(3) 1Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen. 2Ergänzungen der Tagesordnung müssen, falls nicht ein dringender Fall eine spätere Mitteilung rechtfertigt, bis zum siebten Tag vor der Sitzung mitgeteilt werden.

(4) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, kann einberufene Sitzungen nach pflichtgemäßem Ermessen aufheben oder verlegen; Entsprechendes gilt für den weiteren Stellvertreter, sofern der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert sind.

(5) Der Vorstand ist auf Verlangen des Aufsichtsratsvorsitzenden verpflichtet, den Sitzungen beizuwohnen und alle gewünschten Auskünfte zu erteilen.

§12 Beschlussfassung

(1) 1Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. 2Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreichen lassen.

(2) 1Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats auch in einer Telefon- oder Videokonferenz oder außerhalb von Sitzungen durch mündliche, fernmündliche, schriftliche, in Textform (insbesondere per Telefax und per E-Mail) oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel erfolgender Stimmabgabe, sowie im Wege einer kombinierten Beschlussfassung (d.h. teilweise in Sitzungen und teilweise in einer der sonstigen, vorstehend genannten Formen) erfolgen. 2Ein Recht zum Widerspruch gegen die vom Vorsitzenden angeordnete Form der Beschlussfassung besteht nicht. 3Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet.

(3) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, oder, sofern auch dieser verhindert ist, vom weiteren Stellvertreter geleitet.

(4) 1Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, teilnehmen. 2Abwesende Aufsichtsratsmitglieder, die durch ein in der Sitzung persönlich anwesendes Aufsichtsratsmitglied schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen sowie anwesende Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, nehmen im Sinne des vorstehenden Satzes an der Beschlussfassung teil.

(5) 1Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht im Gesetz andere Mehrheiten zwingend vorgeschrieben sind. 2Dies gilt auch für Wahlen. 3Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, so gibt bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Einem Stellvertreter steht die zweite Stimme nicht zu.
(6) 1Die Beschlussfassung über einen Gegenstand der Tagesordnung, der nicht rechtzeitig mit der Einberufung bekannt gegeben wurde (§ 10 Abs. 3), ist nur zulässig, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats der Beschlussfassung widerspricht. 2Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall die Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist der Beschlussfassung zu widersprechen oder ihre Stimme fernmündlich, schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel abzugeben. 3Der Beschluss wird in diesem Fall erst wirksam, wenn die abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der Frist nicht widersprochen haben oder wenn sie zugestimmt haben.

(7) 1Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind Niederschriften zu fertigen. 2Diese sind vom Vorsitzenden – oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, welcher die Sitzung geleitet hat – zu unterzeichnen und jedem Aufsichtsratsmitglied zuzuleiten.

§13 Ausschüsse und Geschäftsordnung

(1) 1Der Aufsichtsrat kann Ausschüsse bilden und aus seiner Mitte besetzen.
2Den Ausschüssen können, soweit gesetzlich zulässig, Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrats übertragen werden.
(2) Zusammensetzung, Befugnisse und Verfahren der Ausschüsse werden vom Aufsichtsrat festgelegt.
(3) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§14 Vergütung des Aufsichtsrats

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung von EUR 15.000,--.

(2) 1Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte der Vergütungen nach Absatz 1, seine Stellvertreter das 1,5-fache. 2Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss angehören, erhalten je Ausschuss eine zusätzliche jährliche, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von EUR 2.500,--; ein Ausschussvorsitzender erhält EUR 5.000,--. Doppel- und Mehrfachfunktionen bleiben unberücksichtigt, d.h. der Vorsitzende und seine Stellvertreter erhalten keine weiteren Vergütungen für Funktionen in Ausschüssen und Funktionen in Ausschüssen werden bei Mitgliedern des Aufsichtsrats nur einmal berücksichtigt.

(3) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils eines Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat bzw. einem Ausschuss angehört haben, erhalten eine entsprechende zeitanteilige Vergütung nach den vorstehenden Absätzen 1
und 2.

(4) Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden Auslagen einschließlich der auf Vergütung und Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrates berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen, und dieses Recht auch ausüben.

(5) Die Gesellschaft kann zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder und der Vorstandsmitglieder eine Haftpflichtversicherung (D & O-Versicherung) zu
marktüblichen und angemessenen Konditionen abschließen.


C. Hauptversammlung

§15 Ort und Einberufung

(1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt.

(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen.

§16 Teilnahmerecht, Stimmrecht und Stimmrechtsvertretung

(1) 1Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes anmelden. 2Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. 3Der Tag des Zugangs der Anmeldung ist bei der vorstehenden Frist nicht mitzurechnen. 4Die Anmeldung bedarf der Textform. 5Sie muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

(2) 1Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und ist spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft oder einer in der Einladung bezeichneten Stelle durch Bestätigung eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts in Textform zu erbringen; die Bestätigung muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. 2In der Einberufung können weitere Sprachen, in denen die Bestätigung verfasst sein kann, sowie weitere Institute, von denen der Nachweis erstellt werden kann, zugelassen werden.

(3) Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

(4) 1Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. 2Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich, soweit nicht das Gesetz zwingend eine andere Form vorsieht. 3Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung bevollmächtigt werden, so können Vollmachten nach näherer Bestimmung durch den Vorstand auch per Telefax oder auf elektronischem Weg erteilt werden. 4Die Einzelheiten der Vollmachtserteilung werden zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gemacht.

§17 Leiter der Hauptversammlung

(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein anderes von ihm bestimmtes Aufsichtsratsmitglied.

(2) 1Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung erledigt werden, sowie die Art, Form und Reihenfolge der Abstimmungen. 2Er ist ermächtigt, das Frageund Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.

§18 Beschlussfassung und Wahlen

(1) Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen.

(2) 1Wird bei Wahlen im ersten Wahlgang eine einfache Stimmmehrheit nicht erreicht, so findet eine engere Wahl statt. 2Ist die höchste Stimmenzahl zwei oder mehreren Personen zugefallen, findet die engere Wahl zwischen diesen statt; ist die höchste Stimmenzahl hingegen nur einer Person zugefallen, findet die engere Wahl zwischen dieser und der- bzw. denjenigen Person bzw. Personen statt, der bzw. denjenigen die zweithöchste Stimmenzahl zugefallen ist. 3Bei der engeren Wahl entscheidet die höchste Stimmenzahl, bei Stimmgleichheit das durch den Vorsitzenden zu ziehende Los.

(3) Die Verhandlungen der Hauptversammlung sind durch eine notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden.

 

IV. Jahresabschluss, Gewinnverwendung

§19 Jahresabschluss

1Der Vorstand hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen und unverzüglich nach Aufstellung dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer vorzulegen. 2Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat einen Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns vorzulegen.

§20 Gewinnverwendung

(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, über die Verwendung des Bilanzgewinns und über die Wahl des Abschlussprüfers (ordentliche Hauptversammlung).

(2) Die Hauptversammlung kann anstelle oder neben einer Barausschüttung eine Verwendung des Bilanzgewinns im Wege einer Sachausschüttung beschließen.

  Die neu gefasste Satzung vom 04.05.2007 ist am 21.05.2007 ins Handelsregister eingetragen worden.
II  Die Änderungen vom 23.04.2008 (§§ 1 I, 8 I) sind am 28.04.2008 ins Handelsregister eingetragen worden.
III Die Änderungen vom 30.05.2008 (§ 4 I, V) sind am 30.05.2008 ins Handelsregister eingetragen worden.
IV Die Änderungen vom 29.04.2008 (§ 16 I, IV) sind am 04.05.2010 ins Handelsregister eingetragen worden.

 

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